Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland),Landesverband Baden-Württemberg e. V.Gruppe Sinsheim - 2025

§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., Gruppe Sinsheim“.

(2) Er ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. gemäß der Satzung des Bundesver-

bandes und der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg. Der NABU (Naturschutzbund Deutschland)

e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7

Abs. 4 der Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entge-

genstehende Regelungen aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der

Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist als Bestand-

teil dieser Satzung als Anlage beigefügt.

(3) Bei fehlenden Regelungen in Satzungen von Untergliederungen gilt die Satzung des Landesverbandes und so-

fern die Landessatzung ebenfalls keine Regelung tri , die des Bundesverbandes.

(4) Er hat seinen Sitz in Sinsheim.

(5) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU (siehe Anlage der Bundessatzung). Die Nut-

zung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfol-

gen.

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtscha ens zum Wohle

des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt,

b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie

das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

c) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

d) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

e) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung und Un-

terhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzsti ungen, durch Publikationen und Veranstaltun-

gen,

f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf

Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der ein-

schlägigen Rechtsvorschri en; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung al-

ler entscheidungserheblichen Rechtsvorschri en,

g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

h) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die

Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperscha en im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung,

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i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönli-

chen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

(3) Die NABU-Gruppe arbeitet auf der Grundlage wissenscha licher Erkenntnisse.

(4) Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundord-

nung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationali-

täten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Ab-

stammung, Hautfarbe, Herkun , Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die

ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband

ausgeschlossen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtscha liche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie

grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

fremd sind, oder durch unverhältnismä-

(5) Jede Tätigkeit im NABU, ausgenommen die der Bediensteten, ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand der

Gruppe kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwands-

entschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommen-

steuergesetzes erhalten können. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitglie-

derversammlung.

(6) Untergliederungen können zur Ergänzung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen ihrer finanziellen Möglich-

keiten hauptamtliches Personal einstellen. Vor Einrichtung und/oder Änderung der Stellen muss die schri liche

Zustimmung des Landesvorstandes eingeholt werden.

(7) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaub-

ha machung erstattet werden.

§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie

durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bun-

desverband geschuldet.

(3) Die NABU-Gruppe erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband den von der Lan-

desvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Beitragsanteil, sofern steuerliche Freistellungsbescheide

vorliegen.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU keinen Anspruch auf das Vereinsver-

mögen.

§ 5 Geschä sjahr und Rechnungswesen

(1) Das Geschä sjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.

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(3) Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beau ragte Personen. Diese

sind von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

§ 6 Mitgliedscha und Mitgliedscha srechte

(1) Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.

(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mit-

gliedsbeitrages verpflichten.

b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

c) Korporative Mitglieder.

d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur-und

Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten oder von der Präsidentin

des NABU-Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27.

Lebensjahr.

g) Familienmitglieder. Die Partnerin/der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm

gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Famili-

enmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschri ausgenommen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schri lich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedscha im Gesamtverband

in einer der in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Mitgliedscha sformen. Die Mitgliedscha im Gesamtver-

band ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zu-

ständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedscha in der Unterglie-

derung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer an-

deren Gliederung. Die Mitgliedscha in einer Untergliederung gemäß § 7 (1) der Bundessatzung begründet gleich-

zeitig die Mitgliedscha in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

(4) Über die Aufnahme einer natürlichen Person als Mitglied entscheidet gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung des Bun-

desverbandes der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz

zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des NABU-Bundesverban-

des. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des NABU-Bundesverbandes im Ein-

vernehmen mit dem NABU-Landesverband.

(5) Die Mitgliedscha im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedscha auf Wider-

ruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf

durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der

Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr

dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedscha

ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen

und außen herabzusetzen.

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind.

Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mit-

glied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mit-

gliedsrechte, einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern, sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei

denn, die Satzung regelt etwas Anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedscha im NABU enden auch alle Ämter.

An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teil-

nehmen.

(7) Die Mitgliedscha endet:

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a) durch Widerruf der Mitgliedscha gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen.

b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen be-

steht nicht.

c) durch Ausschluss durch den Vorstand des Landesverbandes, das Präsidium des Bundesverbandes oder die

Schiedsstelle.

d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU-Bundesverbandes bei Nichtzahlung

des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

e) durch den Tod des Mitglieds.

(8) Endet die Mitgliedscha eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaf-

ten.

(9) Die Ha ung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Übri-

gen gelten die Regelungen zur Ha ungsbeschränkung aus §§ 31, 31a) und 31b) des BGB.

(10) Die persönliche Hasen werden.

ung der oder des für den Verein Handelnden (§ 54 S. 2 BGB) kann vertraglich ausgeschlos-

§ 7 Gliederung

(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Landesverbände und örtliche Gruppen sowie,

soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen.

(2) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit de-

ren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen

oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

(3) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliede-

rung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliede-

rungen betreffen.

(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschri en berechtigt,

Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen,

sich Abschri en und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschri en, diese Satzung, Beschlüsse der Gre-

mien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7

Abs. 3 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiese-

nen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

§ 8 Organe

Organe der NABU-Gruppe sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist

vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Sinsheimer Stadtanzeiger

einzuberufen.

Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.

(2) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, kön-

nen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur

um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert

werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf

Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederver-

sammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschä sordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungs-

punkten sind jederzeit zulässig.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse

des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens fünf Prozent der von der NABU-

Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand

mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail einzula-

den.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel

von der oder dem Vorsitzenden oder einer Sprecherin oder einem Sprecher geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beau ragten Personen.

b) die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Jugendspre-

chers.

c) die Entgegennahme der Rechenscha sberichte und die Entlastung des Vorstandes.

d) die Behandlung von Anträgen.

e) Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts Anderes regelt.

f) die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die ein-

fache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Billigung

des Vorstandes des Landesverbandes.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben,

wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(9) Die Mitgliedersammlung wählt die alleinvertretungsberechtigen Vorstandmitglieder der Gruppe in Einzelwahl.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokol-

lantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann entweder bestehen aus

a) mindestens einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin

oder einem Kassierer

oder

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b) mindestens drei gleichberechtigten Sprecherinnen und Sprechern. Die Sprecherinnen/Sprecher wählen aus ih-

rer Mitte eine Kassiererin oder einen Kassierer sowie eine Kontaktperson der NABU-Gruppe für den Landesver-

band. Vorstandspositionen, die nach außen vertreten werden sollen, müssen unter den Sprecherinnen/Sprechern

abgestimmt werden. Ebenso muss vor Rechtsgeschä en des Vereins, die einen Betrag von mehr als 250 € umfas-

sen, ein Vorstandsbeschluss getroffen werden.

(2) Bei Vorständen nach a) sind diese genannten Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung des Vereins berech-

tigt. Weitere eventuell gewählte Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Bei

Vorständen nach b) sind alle gewählten Sprecherinnen und Sprecher einzeln zur Vertretung des Vereins berech-

tigt.

(3) Sofern nach § 10 (1) a) und b) verschiedene Vorstandsmodelle möglich sind, entscheidet die Mitgliederver-

sammlung vor jeder Vorstandswahl erneut, nach welchem Modell gewählt werden soll.

(4) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschä e der Satzung entspre-

chend. Im Übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:

a) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe

b) Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen

c) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

d) Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe

e) Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes

f) Abgabe eines schri lichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März des fol-

genden Jahres

g) Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Bei Gruppen mit Vorständen nach

§ 10 Abs. 1 a) vertritt entweder die oder der Vorsitzende die Gruppe auf der LVV; sie oder er kann sich durch eine

Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Gruppen mit Vorständen nach § 10 Abs. 1 b)

bevollmächtigen die Sprecher vor jeder LVV ein NABU-Mitglied zur Vertretung.

Die Vollmacht zur LVV ist jeweils schri lich vorzulegen.

(5) Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein

Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederver-

sammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der „NAJU (Naturschutzjugend im

NABU)“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher nach Bestätigung durch die Mit-

gliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Beschlüsse können auch in Textform oder auf telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmit-

glied dieser Verfahrensweise widerspricht.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen ei-

nes Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Diese Änderungen/Anpassun-

gen bedürfen der Billigung des Vorstandes des Landesverbandes. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsän-

derungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung

im NABU e. V. im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser Satzung unabdingbar werden. Die Mitglieder sind über die Ände-

rungen/Anpassungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

(10) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Beiräte/Beau ragte berufen. Ihnen können auch

besondere Aufgaben eigenverantwortlich unter Beachtung der Satzungen des NABU übertragen werden.

§ 11 Naturschutzjugend im NABU

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(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und

der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschä sjahres das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

(2) Jugend- und Kindergruppen sind unselbständige Bestandteile der NABU-Gruppe.

(3) Jugendgruppen können eine eigene Geschä sordnung haben. Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger in

Jugend- und Kindergruppen sind dem Vorstand der NABU-Gruppe hinsichtlich der Arbeit und Finanzen verant-

wortlich.

§ 12 Schiedsstelle

(1) Für die Regelungen zur Schiedsstelle gilt gemäß § 1 (2) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Natur-

schutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.

§ 13 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung

(1) Der Gruppenvorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerver-

bandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandli-

chen Ordnung gilt gemäß § 1 (2) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.

V. in der genannten Fassung.

§ 14 Ordnungen und Richtlinien

(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind

nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgese-

henen Organe des Bundesverbands, auf Landesebene Organe des Landesverbands und auf örtlicher Ebene die Or-

gane der NABU-Gruppen zuständig.

(2) Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind

für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.

(3) Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wird einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der

NABU-Gruppe mit mehr als der Häl e der gültig abgegebenen Stimmen das Vertrauen abgesprochen, so muss sie

oder er das Amt niederlegen. Der oder dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand des Landesverbandes Versammlungen der NABU-Gruppe einberufen

und leiten.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit

Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung

schri lich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.

(3) Die Mitgliedscha im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der

NABU-Gruppe an den gemeinnützigen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Baden-Württem-

berg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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(5) Die Mitgliederversammlung wählt bei der Auflösung mindestens zwei Liquidatoren.

§ 17 Inkra treten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am Tag.Monat.Jahr be-

schlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung der NABU-Gruppe in der Fassung vom 09.03.2020.

(2) Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den Landesvorstand [und wird an-

schließend im Vereinsregister eingetragen]*.

ANHANG:

Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.

in der Fassung vom 12./13.11.2022; eingetragen am 30.01.2024